Dass beim Neubau des Wohnhauses auch eine Angestelltenwohnung realisiert worden sei, zeuge daher von vorausschauender Planung. Solange die Mitarbeit des Vaters aber noch möglich sei, könne auf die Anstellung einer weiteren Arbeitskraft verzichtet werden. Der Zeitpunkt der Beanspruchung durch einen Angestellten sei derzeit nicht abschätzbar. Daher sei eine Zwischennutzung sinnvoll, nicht zuletzt auch aus raumplanerischen Überlegungen. Auch das AGR komme in seiner Verfügung vom 11. November 2014 zum Schluss, dass auf Zusehen hin eine Fremdvermietung toleriert werden könne, da eine Nutzung als Angestelltenwohnung absehbar sei.