f) Hinsichtlich der Angestelltenwohnung macht der Beschwerdeführer geltend, derzeit würden die Arbeiten auf dem Betreib durch den Beschwerdeführer und seinen 81-jährigen Vater erledigt. Sobald die Mitarbeit des Vaters aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, müsse ein Mitarbeiter für den Betrieb angestellt werden. Im Übrigen werde ein Wachstum des Betriebs angestrebt, was die Anstellung eines Mitarbeiters mittelfristig ohnehin unabdingbar mache. Dass beim Neubau des Wohnhauses auch eine Angestelltenwohnung realisiert worden sei, zeuge daher von vorausschauender Planung.