Da es sich um eine rechtswidrige Nutzung handelt, kann der rechtmässige Zustand nicht mit einem Rückbau wiederhergestellt werden. Andere bauliche Massnahmen kommen hier ebenfalls nicht in Frage, da die Wohnnutzung an sich zulässig ist. Somit kann der rechtmässige Zustand nur mit einem Benützungsverbot wiederhergestellt werden. Da die Gemeinde weiss, wer unter der jeweiligen Adresse angemeldet und wohnhaft ist, ist die Kontrolle des Benützungsverbots auch nicht mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand verbunden.8 Damit ist das Benützungsverbot zur Wiederherstellung des rechtswidrigen Zustands geeignet und erforderlich.