Damit fehlt es jedoch an der Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d RPG, wonach die Wohnungen für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden dürfen. Die Gemeinde und das AGR haben in den angefochtenen Verfügungen das Umnutzungsgesuch vom 16. Juni 2014 für die beiden Wohnungen nicht förmlich 6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) RA Nr. 110/2015/112 7 entschieden. Daher werden die angefochtenen Verfügungen von Amtes wegen entsprechend ergänzt, die Ausnahmebewilligung wird verweigert und es wird der Bauabschlag erteilt.