Im Übrigen wären die Voraussetzungen von Art. 24d RPG ohnehin nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer betont, dass er die Baubewilligungsbehörde über die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnungen und deren Notwendigkeit für seinen Landwirtschaftsbetrieb nicht getäuscht habe. Mittelfristig sei der Wohnraumbedarf für eine Angestellten- und eine Betriebsleiterwohnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach wie vor gegeben. Lediglich vorübergehend würden die beiden Wohnungen nicht für landwirtschaftliche Wohnnutzung benötigt. Damit fehlt es jedoch an der Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art.