Eine kurzfristige Änderung des Konzepts widerspricht daher seinem Sinn und Zweck und ist daher rechtsmissbräuchlich, zumal sich die Umstände im vorliegenden Fall nicht wesentlich geändert haben. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB6). Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d RPG kommt daher ebenso wenig in Frage, wie die anderen Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. RPG.