In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn unter anderem die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird (Art. 24d Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a RPG). Das AGR hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es problematisch wäre, wenn der Gesuchsteller das Betriebskonzept, mit dem er die Zonenkonformität der landwirtschaftlichen Wohnbaute im Baubewilligungsverfahren begründet hat, bereits nach so kurzer Zeit in Frage stellen könnte.