Tatsächlich vermietet der Beschwerdeführer die beiden Wohnungen im Neubau im C.________ seit deren Fertigstellung an Mietparteien, die nicht in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Dies ist unbestritten. Da das Haus ausdrücklich als landwirtschaftliches Wohnhaus bewilligt wurde, ist die aktuelle Nutzung, die nicht dem landwirtschaftlichen Wohnen dient, somit rechtswidrig. d) Der Beschwerdeführer verlangte in seinem Schreiben vom 16. Juni 2014 im Zusammenhang mit der aktuellen Nutzung der beiden Wohnungen, dass sein