Weitere Überprüfungen zu Art. 24 ff. RPG würden sich damit erübrigen. c) Mit Baubewilligung vom 1. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses im C.________ bewilligt. Das AGR hatte mit Verfügung vom 29. August 2011 festgestellt, dass der Neubau des Wohnhauses landwirtschaftlich zonenkonform sei, dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstünden und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff RPG für das Bauen ausserhalb des Baugebiets erforderlich sei.