Hinsichtlich einer Umnutzung nach Art. 24 ff. RPG5 hält das AGR vorab fest, dass es sich hierbei um Ausnahmen handle. Demgegenüber seien die beiden Wohnungen 2011 als zonenkonform beurteilt und daher ohne Ausnahme bewilligt worden. Eine solche Bewilligung setze voraus, dass ein Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen bleibe. Damit solle sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone nicht unnötig Bauten bewilligt würden, die schon nach kurzer Zeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt würden.