Es sei dem Beschwerdeführer freigestellt, diese Wohnung als Betriebsleiter selber zu bewohnen oder sie leer zu lassen. Eine Drittvermietung der Betriebsleiterwohnung erachte das AGR als rechtlich nicht zulässig. Für die Angestelltenwohnung im Erdgeschoss könne auf Zusehen hin eine Fremdvermietung toleriert werden. Diese Wohnung müsse aber jederzeit für die landwirtschaftlichen Interessen zur Verfügung stehen. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2015/112 5