b) Das AGR verweist in seiner Verfügung vom 11. November 2014 darauf, dass der Beschwerdeführer den Neubau mit dem zwingenden Bedarf an landwirtschaftlichem Wohnraum begründet habe. Dementsprechend sei der Neubau als landwirtschaftliches Wohnhaus bewilligt worden und nur als solches sei er bewilligungsfähig gewesen. Für das AGR sei unabdingbar, dass zumindest die Betriebsleiterwohnung für den landwirtschaftlichen Wohnbedarf zur Verfügung stehe. Aufgrund ihrer Grösse sei dies die Wohnung im Obergeschoss. Es sei dem Beschwerdeführer freigestellt, diese Wohnung als Betriebsleiter selber zu bewohnen oder sie leer zu lassen.