a) Die Gemeinde hat in Ziff. 6.3.b ihrer angefochtenen Verfügung ein Benützungsverbot zur Weitervermietung der beiden Wohnungen für die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Wohnnutzung ausgesprochen. Sie begründet dies damit, dass der Neubau als landwirtschaftliches Wohnhaus bewilligt worden sei. In Widerspruch dazu seien die beiden Wohnungen bereits während der Bauphase aktiv zur Vermietung ausgeschrieben und nach Abschluss der Bauarbeiten sofort an Drittpersonen, die keinen landwirtschaftlichen Bezug hätten, vermietet worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Baubewilligung unter falschen Angaben erlangt worden sei um daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen.