Einstellraum Erdgeschoss sei zu verzichten und die Auflage hinsichtlich des Auswechselns der Bastelraumtür sei zu streichen. Im Übrigen seien die bewilligten Projektänderungen zu bestätigen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Forst-Längenbühl hält in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2015 an ihrer angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.