3. Gegen die Verfügungen vom 16. Juli 2015 und 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, das Benützungsverbot zur Weitervermietung der beiden Wohnungen sei aufzuheben, auf den Rückbau der Fenster im RA Nr. 110/2015/112 3