Je drei zusätzlichen wohnteilartigen Fenstern auf der West- sowie Ostseite im Einstellraum Erdgeschoss verweigerte sie die nachträgliche Baubewilligung und ordnete gleichzeitig deren Rückbau innert drei Monaten an. Zudem verfügte die Gemeinde ein Benützungsverbot zur Weitervermietung der beiden Wohnungen für die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Wohnnutzung und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Jahr ein, um die nötigen Massnahmen für eine landwirtschaftliche Wohnnutzung zu treffen. Zusammen mit ihrer Verfügung eröffnete die Gemeinde die Verfügung des AGR vom 11. November 2014 über die Zonenkonformität der verschiedenen Punkte der Projektänderung.