Zudem würden die beiden Wohnungen nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, sondern fremdvermietet. Der Beschwerdeführer wurde wiederum auf die Möglichkeit eines Projektänderungsgesuchs aufmerksam gemacht. Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein ergänztes Projektänderungsgesuch ein. Zudem beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2014 sinngemäss eine Baubewilligung für die Umnutzung der beiden Wohnungen in nicht landwirtschaftliche Wohnnutzung.