1. Am 1. September 2011 erteilte die Gemeinde Forst-Längenbühl dem Beschwerdeführer unter anderem die Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit angebautem Einstellraum. Zusammen mit dem Bauentscheid eröffnete die Gemeinde die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 29. August 2011 über die Zonenkonformität des Bauvorhabens. RA Nr. 110/2015/112 2 Die Bauparzelle Forst-Längenbühl 1 Grundbuchblatt Nr. B.________ befindet sich in der Landwirtschaftszone.