ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2015/350 vom 25.02.2016). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_135/2016 vom 01.09.2016). RA Nr. 110/2015/112 Bern, 2. November 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Forst-Längenbühl, Hoch- und Tiefbaukommission, per Adresse RegioBV Westamt, Vorgasse 1, Postfach 98, 3665 Wattenwil