Art. 103 VRPG bezieht sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, er ist auf das Baubewilligungsverfahren der Gemeinde zum Vornherein nicht anwendbar. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer denn auch keine Gebühren gestützt auf Art. 103 VRPG in Rechnung gestellt. Die Rüge ist unbegründet. Damit ist der Beschwerdeführer mit keinem seiner Vorbringen durchgedrungen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Kosten