Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens werden von den Gesuchstellenden getragen (Art. 52 BewD). Dies ist vorliegend der Beschwerdeführer. Die genannten Gebühren wurden ihm daher zu Recht auferlegt. 8 Gebührentarif der Gemeinde Sigriswil vom 16. Januar 2012 (Gebührentarif) RA Nr. 110/2015/111 5 d) In seiner Eingabe vom 23. September 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, im Bauverfahren vor der Gemeinde Sigriswil habe es keine besonderen Untersuchungen, Gutachten und dergleichen gegeben, es könnten daher keine zusätzlichen Gebühren gemäss Art. 103 Abs. 1 VRPG9 erhoben werden.