Bemessung der Abgaben sind zudem das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip6 zu beachten. Art. 51 BewD allein genügt nicht als gesetzliche Grundlage für das Erheben von Verfahrenskosten für baupolizeiliche Tätigkeiten. Die Gemeinden haben für die Erhebung ihrer Gebühren einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Sigriswil hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement (GebR)7 erlassen, welches zugleich auch einen Gebührentarif enthält. Die in Rechnung gestellten Dienstleistungen sind in Art. 27 ff. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)