2. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 20. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Reduktion der Gebühren und macht insbesondere geltend, die Arbeitsdauer sei willkürlich und zu hoch eingeschätzt worden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Sigriswil beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.