Verfügung vom 20. Juli 2015 schrieb die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 462.50. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalter Thun, ihm sei genau mitzuteilen, aus welchen Arbeiten sich die 2.5 Stunden Aufwand des Sekretariats und die 0.5 Stunden für den Aufwand der Bauverwaltung zusammensetzten. Auf Anweisung des Regierungsstatthalters Thun reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2015 eine detaillierte Aufstellung der Baugebühren nach.