Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie die nötigen Unterlagen nach wie vor nicht erhalten habe. Sie bat den Beschwerdeführer, die geforderten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2015 nachzureichen, andernfalls betrachte sie das Baugesuch als zurückgezogen und werde es unter Verrechnung des Arbeitsaufwandes vom Geschäftsverzeichnis abschreiben. Der Beschwerdeführer teilte der Vor-instanz mit E-Mail vom 13. Juli 2015 mit, er ziehe das Baugesuch zurück. Mit RA Nr. 110/2015/111 2