1. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2014 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für den Neubau eines Parkplatzes mit Stützmauer aus Naturstein auf Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. Y.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des Baugesuchs und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass noch diverse Unterlagen fehlten und dass diese bis am 23. Januar 2015 nachzureichen seien. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie die nötigen Unterlagen nach wie vor nicht erhalten habe.