ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/111 Bern, 20. Oktober 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 20. Juli 2015 (938/106-2014; Kosten Abschreibungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2014 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für den Neubau eines Parkplatzes mit Stützmauer aus Naturstein auf Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. Y.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des Baugesuchs und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass noch diverse Unterlagen fehlten und dass diese bis am 23. Januar 2015 nachzureichen seien. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie die nötigen Unterlagen nach wie vor nicht erhalten habe. Sie bat den Beschwerdeführer, die geforderten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2015 nachzureichen, andernfalls betrachte sie das Baugesuch als zurückgezogen und werde es unter Verrechnung des Arbeitsaufwandes vom Geschäftsverzeichnis abschreiben. Der Beschwerdeführer teilte der Vor-instanz mit E-Mail vom 13. Juli 2015 mit, er ziehe das Baugesuch zurück. Mit RA Nr. 110/2015/111 2 Verfügung vom 20. Juli 2015 schrieb die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 462.50. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalter Thun, ihm sei genau mitzuteilen, aus welchen Arbeiten sich die 2.5 Stunden Aufwand des Sekretariats und die 0.5 Stunden für den Aufwand der Bauverwaltung zusammensetzten. Auf Anweisung des Regierungsstatthalters Thun reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2015 eine detaillierte Aufstellung der Baugebühren nach. 2. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 20. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Reduktion der Gebühren und macht insbesondere geltend, die Arbeitsdauer sei willkürlich und zu hoch eingeschätzt worden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Sigriswil beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung vom 20. Juli 2015 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2015/111 3 und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gebühren der Gemeinde a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der von der Gemeinde angegebene Zeitaufwand von drei Stunden sei willkürlich und zu hoch eingeschätzt worden. Aus diesem Grund beantragt er die Reduktion der Gebühren. Die Gemeinde führt aus, die Berechnung der Verfahrenskosten sei im Rahmen des Gebührenreglements der Gemeinde Sigriswil erfolgt und in genügendem Umfang dokumentiert. b) Gemäss Art. 51 BewD3 kann die Gemeinde für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen Verfahrenskosten erheben. Dabei handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Diese sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.4 Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich (Legalitätsprinzip).5 Demnach bedürfen öffentliche Abgaben einer generell- abstrakten Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt. Bei der Bemessung der Abgaben sind zudem das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip6 zu beachten. Art. 51 BewD allein genügt nicht als gesetzliche Grundlage für das Erheben von Verfahrenskosten für baupolizeiliche Tätigkeiten. Die Gemeinden haben für die Erhebung ihrer Gebühren einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Sigriswil hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement (GebR)7 erlassen, welches zugleich auch einen Gebührentarif enthält. Die in Rechnung gestellten Dienstleistungen sind in Art. 27 ff. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 57 Rz. 23; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2627 ff. 5 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 1 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2693 ff. 6 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 10 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2637 ff. 7 Gebührenreglement, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 der Einwohnergemeinde Sigriswil (GebR) RA Nr. 110/2015/111 4 GebR umschrieben. Damit besteht grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die erhobenen Gebühren. c) Mit Schreiben vom 10. August 2015 hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der Gebühren nachgereicht. Ihr sind die einzelnen Amtshandlungen sowie weitere Kosten für Kopien, Büromaterial sowie Porto genau zu entnehmen. Die Gemeinde hat folgende Arbeitsstunden in Rechnung gestellt: 1.5 Stunden Sekretariat (Erfassen Baugesuch, Sortieren und Kopieren der Unterlagen, Erstellen der Baugesuchs- Mappe), 1.0 Stunde Sekretariat (Eingangsbestätigung, Einfordern der fehlenden Unterlagen) sowie 0.5 Stunden Aufwand der Bauverwaltung (Durchsicht und Prüfung der Gesuchsunterlagen). Der berechnete Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die aufgelisteten Tätigkeiten durchaus nachvollziehbar und es ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser willkürlich berechnet worden wäre. Insgesamt 2.5 Stunden Aufwand des Sekretariats, wobei dieses den Beschwerdeführer nochmals an die Nachreichung der fehlenden Unterlagen erinnern musste, erscheinen keinesfalls als übermässig. Auch die 0.5 Stunden der Bauverwaltung bewegen sich im Rahmen des zu Erwartenden. Insgesamt ist somit die Berechnung des Arbeitsaufwandes als vertretbar und nicht als zu hoch zu bewerten. Im Übrigen ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht durch die exakte Auflistung der einzelnen Amtshandlungen sowie der Gebühren nachgekommen. Die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen lassen sich Art. 27 ff. GebR entnehmen. Die Gebührentarife für die Aufwandgebühren I und II werden im kommunalen Gebührentarif8 festgelegt (Art. 49 Abs. 1 GebR). Die genannten Arbeitsstunden werden zu den im Gebührentarif deklarierten Stundenansätzen von Fr. 75.00 bzw. Fr. 110.00 berechnet. Das Ausstellen einer Abschreibungsverfügung wird pauschal mit Fr. 200.00 in Rechnung gestellt (Art. 29 Abs. 3 GebR). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 462.50 entsprechen dem Gebührenreglement der Gemeinde Sigriswil und sind nicht zu beanstanden und insbesondere nicht willkürlich. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens werden von den Gesuchstellenden getragen (Art. 52 BewD). Dies ist vorliegend der Beschwerdeführer. Die genannten Gebühren wurden ihm daher zu Recht auferlegt. 8 Gebührentarif der Gemeinde Sigriswil vom 16. Januar 2012 (Gebührentarif) RA Nr. 110/2015/111 5 d) In seiner Eingabe vom 23. September 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, im Bauverfahren vor der Gemeinde Sigriswil habe es keine besonderen Untersuchungen, Gutachten und dergleichen gegeben, es könnten daher keine zusätzlichen Gebühren gemäss Art. 103 Abs. 1 VRPG9 erhoben werden. Art. 103 VRPG bezieht sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, er ist auf das Baubewilligungsverfahren der Gemeinde zum Vornherein nicht anwendbar. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer denn auch keine Gebühren gestützt auf Art. 103 VRPG in Rechnung gestellt. Die Rüge ist unbegründet. Damit ist der Beschwerdeführer mit keinem seiner Vorbringen durchgedrungen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV10). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 20. Juli 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2015/111 6 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Thun, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin