Diese Kosten trägt der Kanton. Im Übrigen unterliegen die Beschwerdeführenden und haben die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− zu tragen. c) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Der Gemeinde steht kein Parteikostenersatz zu. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 4 VRPG). 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)