Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen immer die Baugesuchsteller (Art. 52 Abs. 1 BewD); die Kostenverlegung des baupolizeilichen Verfahrens erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Demnach soll diejenige Person den Aufwand bezahlen (oder sich angemessen daran beteiligen), welche die Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat, wobei kein Verschulden erforderlich ist.18 Die Beschwerdeführenden haben den baupolizeilichen Aufwand mit der unrechtmässigen Bauausführung verursacht. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt daher ohne Einfluss auf die vorinstanzlichen Kosten. Diese bleiben den Beschwerdeführenden auferlegt.