Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, gilt nur im Beschwerdeverfahren. Bei den vorinstanzlichen Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren, welche die Gemeinde gemäss Art. 51 BewD16 und gestützt auf ein kommunales Gebührenreglement für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Diese Gebühren sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.17 Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen immer die Baugesuchsteller (Art.