damals gestellt. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist somit verhältnismässig. e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese für die Klärung des Sachverhalts nötig sind. Die BVE konnte sich anhand der Vorakten und den darin enthaltenen Fotos ein ausreichendes Bild des Sachverhalts machen. Von einem Augenschein waren keine zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.14 Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 4. Kosten