Als Bauherrschaft hätten sie sich um die Zulässigkeit der konstruktiven Verbindung erkundigen müssen. Indem sie die Sitzplatzüberdachung eigenmächtig mit dem Wohnhaus verbanden, handelten sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig. Nachdem die Gemeinde verlangt hatte, dass die Sitzplatzüberdachung vom Wohnhaus losgelöst werden muss, verlängerten sie noch das Dach.