Es gibt keinen Hinweis, dass die Gemeinde während dem Baubewilligungsverfahren oder bei der Ausführung des Bauvorhabens jemals Anlass zur Annahme gegeben hätte, solche Verbindungsbalken seien zulässig. Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid im Gegenteil aus, dass sie die Beschwerdeführenden schon anlässlich der ersten Begehung darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Sitzplatzüberdachung vom Wohnhaus losgelöst sein müsse. Im ursprünglichen Baugesuch sei die Loslösung entsprechend dargestellt gewesen und bewilligt worden. Diese Aussage haben die Beschwerdeführenden nicht bestritten. Als Bauherrschaft hätten sie sich um die Zulässigkeit der konstruktiven Verbindung erkundigen müssen.