c) Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass der Vertreter der Bauverwaltung anlässlich der Schlussabnahme vom 24. Mai 2012 versichert habe, keine Mängel festgestellt zu haben. Das Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstige Verhaltensweisen der Behörden wird nur unter qualifizierten Voraussetzungen geschützt. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass sich die behördlichen Auskünfte oder Zusicherungen auf eine konkrete, die betreffenden Personen berührende Angelegenheit beziehen, vorbehaltlos erfolgten und dass die Unrichtigkeit für die Adressaten nicht erkennbar war.