b) Es besteht generell ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die diesen widersprechen. Andernfalls würden Präjudizien geschaffen, welche der Durchsetzung der Bauordnung entgegen stehen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Verbindungsbalken in gestalterischer Hinsicht etwas Irritierendes an sich haben und störend wirken (vgl. Art. 24 GBR).11 Auch wenn es nur um eine Länge von ca. 80 cm geht, sind die baurechtlichen Auswirkungen gross. Ohne Verbindungsbalken handelt es sich um eine Nebenbaute, die nicht an die Gebäudebreite angerechnet wird.