a) Da die Verbindungsbalken nachträglich nicht bewilligt werden können, besteht ein unrechtmässiger Zustand. Mit dem Bauabschlag ist zugleich darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.10