Dies mag wohl aufwendiger und teurer sein als die Befestigung der Pfetten am Wohnhaus. Rein finanzielle Interessen oder der Wunsch nach einer einfachen Lösung rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben somit zu Recht den Bauabschlag erteilt. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26- 27 N. 4 RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7 3. Wiederherstellung