Die Beschwerdeführenden begründen die Ausnahme einerseits mit der Notwendigkeit einer stabilisierenden Verbindung, andererseits mit dem Risiko, dass das Flachdach der Garage nicht mehr wasserdicht wäre, wenn die Stützbalken stärker auf dem Betonboden verankert werden müssten. Insofern handeln die Beschwerdeführenden widersprüchlich, da sie mit ihrem Baugesuch ja um die Bewilligung der freistehenden Konstruktion ersucht haben. Weder die fehlende Stabilität (bei Entfernung der Verbindungsbalken) noch die Gefahr von undichten Stellen (bei stärkerer Verankerung auf dem Boden) stellen besondere Verhältnisse des Baugrundes oder des Bauvorhabens dar.