d) Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Mit Ausnahmen sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Die Ausnahmen müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen.9