Sitzplatzüberdachung keine selbständige Nebenbaute. Sie ist an das Wohnhaus angebaut und wird auch optisch als Anbau wahrgenommen. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung stellt die Sitzplatzüberdachung einen Anbau dar, der an die Gebäudebreite angerechnet werden muss. Die zulässige Gebäudebreite wird dadurch um über 4 m überschritten. An dieser Beurteilung vermag auch die zwischen dem Wohnhaus und der Sitzplatzkonstruktion bewilligte 1,8 m hohe Türe auf der Rückseite nichts zu ändern. Sie ist sowohl von ihrer Gestaltung als auch ihrer Funktion her etwas Eigenständiges.