Nach der Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Anbauten und separaten Bauten eine architektonische Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Baute muss eine gewisse konstruktive, funktionelle und architektonische Selbständigkeit aufweisen, damit es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Da die Vorschriften über die Gebäudebreite auch ästhetischen Zwecken dienen, ist die Beurteilung auch aufgrund der optischen Wirkung vorzunehmen.8