b) In der Wohnzone W1 beträgt die Gebäudebreite (quer zum First) 18 m und wird einschliesslich der bewohnten und unbewohnten Anbauten gemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 40 GBR3). Vorliegend handelt es sich um ein Doppeleinfamilienhaus, das alleine schon eine Gebäudebreite von rund 17 m aufweist.4 Sofern durch die Verbindungsbalken der Sitzplatzüberdachung ein Anbau oder Zusammenbau entsteht, ist die zulässige Gebäudebreite überschritten.