4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 3. September 2015 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei unter Kostenfolge und, soweit darauf eingetreten werden könne, bis auf den Punkt betreffend das Mass des Rückbaus bezüglich der Überschneidung der beiden Dachhälften abzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei mit folgender Änderung von Ziffer 1b zu bestätigen: