2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 bewilligte die Gemeinde den Verzicht auf die Anböschung (Ziff. 1 a). Hingegen erteilte sie dem Anbau des gedeckten Sitzplatzes ans Wohnhaus den Bauabschlag und ordnete innert drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt an: "Der gedeckte Sitzplatz ist wie ursprünglich verfügt von der Hauptbaute abzugrenzen; die konstruktiven Verbindungen und die Dacheindeckung sind soweit zurückzubauen, dass sich die beiden Dachhälften nicht mehr überschneiden" (Ziff. 1 b). Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und Straffolgen bei Nichtbefolgung an.