Mit Schreiben vom 13. August 2012 rügte die Gemeinde die fehlende Anböschung bei der Garagenseitenwand und die konstruktive Verbindung der Sitzplatzüberdachung mit dem Wohnhaus. Sie gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme und verlangte unter anderem, dass der Sitzplatz vom Gebäude losgelöst wird, da andernfalls die zulässige Gebäudebreite überschritten werde. Die Beschwerdeführenden legten ihre RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 2