1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des östlichen Teils eines Doppeleinfamilienhauses. Die Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. Z.________ liegt in der Wohnzone W1. Am 20. Januar 2012 bewilligte die Gemeinde die Erweiterung und Umnutzung des seitlich angebauten Kellers als Garage sowie eine freistehende Überdachung des Sitzplatzes, der sich auf diesem Garagendach befindet. Mit Schreiben vom 13. August 2012 rügte die Gemeinde die fehlende Anböschung bei der Garagenseitenwand und die konstruktive Verbindung der Sitzplatzüberdachung mit dem Wohnhaus.