ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/108 Bern, 17. November 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer 1 Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 15. Juli 2015 (Bauentscheid Nr. 938/014-2015; Anbau gedeckter Sitzplatz an Wohnhaus) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des östlichen Teils eines Doppeleinfamilienhauses. Die Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. Z.________ liegt in der Wohnzone W1. Am 20. Januar 2012 bewilligte die Gemeinde die Erweiterung und Umnutzung des seitlich angebauten Kellers als Garage sowie eine freistehende Überdachung des Sitzplatzes, der sich auf diesem Garagendach befindet. Mit Schreiben vom 13. August 2012 rügte die Gemeinde die fehlende Anböschung bei der Garagenseitenwand und die konstruktive Verbindung der Sitzplatzüberdachung mit dem Wohnhaus. Sie gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme und verlangte unter anderem, dass der Sitzplatz vom Gebäude losgelöst wird, da andernfalls die zulässige Gebäudebreite überschritten werde. Die Beschwerdeführenden legten ihre RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 2 Gründe für die ausgeführte Konstruktion in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 dar. In der Folge verlängerten sie das Dach des Sitzplatzes weiter bis zum Haus. Gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom 2. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde am 2. März 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein für die konstruktive Verbindung der Sitzplatzüberdachung mit dem Hauptgebäude sowie für den Verzicht auf die Anböschung bei der östlichen Garagenseitenwand. Für das Überschreiten der Gebäudebreite stellten sie ein Ausnahmegesuch. 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 bewilligte die Gemeinde den Verzicht auf die Anböschung (Ziff. 1 a). Hingegen erteilte sie dem Anbau des gedeckten Sitzplatzes ans Wohnhaus den Bauabschlag und ordnete innert drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt an: "Der gedeckte Sitzplatz ist wie ursprünglich verfügt von der Hauptbaute abzugrenzen; die konstruktiven Verbindungen und die Dacheindeckung sind soweit zurückzubauen, dass sich die beiden Dachhälften nicht mehr überschneiden" (Ziff. 1 b). Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und Straffolgen bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 11. August 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. «Ziff. 1 b) der angefochtenen Verfügung sei insofern aufzuheben, als damit  der Bauabschlag für die beiden Verbindungsbalken zwischen Anbau und Hauptgebäude erteilt wird  die Entfernung der beiden Verbindungsbalken und  die Rückversetzung des Daches des Sitzplatzes um mehr als 75 cm verlangt wird. 2. Für die Verbindungsbalken zwischen Hauptgebäude und gedecktem Sitzplatz sei die Baubewilligung zu erteilen. 3. Eventualantrag: Hinsichtlich der beiden Verbindungsbalken sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzichten.» Ausserdem beantragen sie für den Fall der Gutheissung eine angemessene Reduktion der vorinstanzlichen Kosten. Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, die RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 3 Überschneidung der beiden Dächer um 65 cm sei im Jahr 2012 bewilligt worden. Insofern könne kein Rückbau verlangt werden. Sie seien bereit, den nicht bewilligten Teil des Daches zurückzubauen. Aus Stabilitätsgründen sei aber eine konstruktive Verbindung der Sitzplatzüberdachung erforderlich. Die Vorschrift über die Gebäudebreite habe nicht nur eine nutzungsbeschränkende, sondern auch eine ästhetische Funktion. Die Verbindungsbalken zum Hauptgebäude führten nicht dazu, dass der überdachte Sitzplatz als Anbaute erscheine; dieser bleibe vielmehr eine eigenständige Nebenbaute. Es leuchte nicht ein, weshalb die Verbindungsbalken eine Auswirkung auf die Messung der Gebäudebreite hätten, da rückseitig eine 1,8 m hohe Türe zwischen dem Sitzplatz und dem Wohnhaus bewilligt worden sei. Ohne Verbindungsbalken würde die Sitzplatzüberdachung dem Winddruck nicht mehr standhalten. Eine stärkere Verankerung der Stützbalken auf dem Betonboden beinhalte andererseits das Risiko, dass das Flachdach der Garage nicht mehr wasserdicht sei. Dies sei als besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Entfernung der Verbindungsbalken sei aus gleichen Gründen nicht verhältnismässig. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 3. September 2015 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei unter Kostenfolge und, soweit darauf eingetreten werden könne, bis auf den Punkt betreffend das Mass des Rückbaus bezüglich der Überschneidung der beiden Dachhälften abzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei mit folgender Änderung von Ziffer 1b zu bestätigen: «Für den Anbau des gedeckten Sitzplatzes ans Wohnhaus wird dem Gesuchsteller der Bauabschlag erteilt. Die Wiederherstellung − der gedeckte Sitzplatz ist wie ursprünglich verfügt von der Hauptbaute abzugrenzen; die konstruktiven Verbindungen und die Dacheindeckung sind bis auf das mit Bauentscheid 938/065-2011 bewilligte Baugesuch zurückzubauen − ist innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung durch den Gesuchsteller umzusetzen und der Gemeinde in geeigneter Form (Selbstdeklaration SB2) zu dokumentieren.» 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 4 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind durch die teilweise Abweisung ihres Baugesuchs und die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. An- oder Nebenbaute a) Die Gemeinde hat mit Stellungnahme vom 3. September 2015 ihre Anordnung zurückgenommen, wonach die Dacheindeckung soweit zurückzubauen ist, dass sich die beiden Dachhälften nicht mehr überschneiden. Sie verlangt nur noch den Rückbau des Daches auf das bewilligte Mass. Die angefochtene Verfügung wird entsprechend angepasst. Insofern dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde durch. Die Beschwerdeführenden unterziehen sich ihrerseits der Verfügung hinsichtlich des Rückbaus des Daches auf das bewilligte Mass, wie sie in der Beschwerde explizit festhalten. Streitgegenstand bilden vorliegend nur noch die Verbindungsbalken zwischen der Sitzplatzüberdachung und dem Wohnhaus. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 5 b) In der Wohnzone W1 beträgt die Gebäudebreite (quer zum First) 18 m und wird einschliesslich der bewohnten und unbewohnten Anbauten gemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 40 GBR3). Vorliegend handelt es sich um ein Doppeleinfamilienhaus, das alleine schon eine Gebäudebreite von rund 17 m aufweist.4 Sofern durch die Verbindungsbalken der Sitzplatzüberdachung ein Anbau oder Zusammenbau entsteht, ist die zulässige Gebäudebreite überschritten. Das kommunale Baureglement regelt die baupolizeilichen Masse bei An- und Nebenbauten, enthält aber keine Definition, bei welcher Konstruktion es sich um einen Anbau handelt. Generell werden unter einem Anbau Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind.5 Als Auslegungshilfe kann weiter die BMBV6 herangezogen werden, obwohl das kommunale Baureglement noch nicht an diese angepasst wurde.7 Nach Art. 4 BMBV sind Anbauten mit einem anderen Gebäude zusammengebaut. Nach der Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Anbauten und separaten Bauten eine architektonische Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Baute muss eine gewisse konstruktive, funktionelle und architektonische Selbständigkeit aufweisen, damit es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Da die Vorschriften über die Gebäudebreite auch ästhetischen Zwecken dienen, ist die Beurteilung auch aufgrund der optischen Wirkung vorzunehmen.8 c) Nach dem Rückbau des Sitzplatzdaches auf das bewilligte Mass verbleiben die bis zum Wohnhaus verlängerten Pfetten bestehen. Dieser Verbindungsteil hat eine Länge von ca. 80 cm. Wie die Beschwerdeführenden ausführen, kommt dieser Verbindung eine entscheidende Funktion für die Stabilität der Sitzplatzüberdachung zu. Ohne die Verbindungsbalken könnte die Sitzplatzüberdachung dem Winddruck nicht standhalten. Die Verbindungsbalken haben offensichtlich keine eigenständige Funktion, sondern dienen einzig dazu, die Sitzplatzüberdachung zu stabilisieren. Konstruktiv und funktionell ist die 3 Einwohnergemeinde Sigriswil, Baureglement vom 22. Juni 1996, mit Änderung bis 29. November 2004, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 20. April 1998 und 11. Oktober 2005 4 Situationsplan 1:500 vom 11. August 2011, Baubewilligungsdossier 065-2011 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 10 6 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 7 VGE 2013/187 vom 13.08.2014, E. 4.4.1 8 BGer 1C_417/2012 vom 6.02.2013, E. 2.2 und 2.5; VGE 2014/257 vom 21.07.2015, E. 4.4 (mit Hinweisen) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6 Sitzplatzüberdachung keine selbständige Nebenbaute. Sie ist an das Wohnhaus angebaut und wird auch optisch als Anbau wahrgenommen. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung stellt die Sitzplatzüberdachung einen Anbau dar, der an die Gebäudebreite angerechnet werden muss. Die zulässige Gebäudebreite wird dadurch um über 4 m überschritten. An dieser Beurteilung vermag auch die zwischen dem Wohnhaus und der Sitzplatzkonstruktion bewilligte 1,8 m hohe Türe auf der Rückseite nichts zu ändern. Sie ist sowohl von ihrer Gestaltung als auch ihrer Funktion her etwas Eigenständiges. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um einen Zwischenbau handelt, würde dies nicht dazu berechtigen, die Rechtswidrigkeit weiter zu verstärken. d) Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Mit Ausnahmen sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Die Ausnahmen müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen.9 Die Beschwerdeführenden begründen die Ausnahme einerseits mit der Notwendigkeit einer stabilisierenden Verbindung, andererseits mit dem Risiko, dass das Flachdach der Garage nicht mehr wasserdicht wäre, wenn die Stützbalken stärker auf dem Betonboden verankert werden müssten. Insofern handeln die Beschwerdeführenden widersprüchlich, da sie mit ihrem Baugesuch ja um die Bewilligung der freistehenden Konstruktion ersucht haben. Weder die fehlende Stabilität (bei Entfernung der Verbindungsbalken) noch die Gefahr von undichten Stellen (bei stärkerer Verankerung auf dem Boden) stellen besondere Verhältnisse des Baugrundes oder des Bauvorhabens dar. Die Sitzplatzüberdachung kann bautechnisch auf dem Flachdach verankert werden, ohne dass eine konstruktive Verbindung zum Wohnhaus nötig ist. Der Schutz gegen eindringendes Wasser kann mit einer genügenden Abdichtung gewährleistet werden. Dies mag wohl aufwendiger und teurer sein als die Befestigung der Pfetten am Wohnhaus. Rein finanzielle Interessen oder der Wunsch nach einer einfachen Lösung rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben somit zu Recht den Bauabschlag erteilt. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26- 27 N. 4 RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7 3. Wiederherstellung a) Da die Verbindungsbalken nachträglich nicht bewilligt werden können, besteht ein unrechtmässiger Zustand. Mit dem Bauabschlag ist zugleich darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.10 b) Es besteht generell ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die diesen widersprechen. Andernfalls würden Präjudizien geschaffen, welche der Durchsetzung der Bauordnung entgegen stehen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Verbindungsbalken in gestalterischer Hinsicht etwas Irritierendes an sich haben und störend wirken (vgl. Art. 24 GBR).11 Auch wenn es nur um eine Länge von ca. 80 cm geht, sind die baurechtlichen Auswirkungen gross. Ohne Verbindungsbalken handelt es sich um eine Nebenbaute, die nicht an die Gebäudebreite angerechnet wird. Mit der konstruktiven Verbindung ist es hingegen eine Anbaute, was zur Folge hat, dass die Gebäudebreite um über 4 m überschritten wird. Eine solche Abweichung vom Erlaubten ist erheblich. c) Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass der Vertreter der Bauverwaltung anlässlich der Schlussabnahme vom 24. Mai 2012 versichert habe, keine Mängel festgestellt zu haben. Das Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstige Verhaltensweisen der Behörden wird nur unter qualifizierten Voraussetzungen geschützt. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass sich die behördlichen Auskünfte oder Zusicherungen auf eine konkrete, die betreffenden Personen berührende Angelegenheit beziehen, vorbehaltlos erfolgten und dass die Unrichtigkeit für die Adressaten nicht erkennbar war. Zudem müssen gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getroffen worden sein, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des berechtigten Vertrauens und dem 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 11 Vgl. Fotos der Schlussabnahme, Baubewilligungsdossier 065-2011, Register 8 RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8 Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts vorzunehmen.12 Im Bauabnahmeprotokoll wurden die Verbindungsbalken nicht als Mängel aufgelistet. Allerdings haben die Beschwerdeführenden die Verbindungsbalken nicht gestützt auf Aussagen bei der Bauabnahme bzw. gestützt auf dieses Protokoll gebaut − die Verbindungsbalken waren damals ja bereits erstellt. Ausserdem enthält das unterschriebene Protokoll den Vorbehalt, dass die Bauabnahme "vorbehältlich der abschliessenden Zustimmung der Baupolizeibehörde" gilt. Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 13. August 2012 die Verbindung zum Wohnhaus als Mangel gerügt und klargestellt, dass die Sitzplatzüberdachung losgelöst werden muss. Es gibt keinen Hinweis, dass die Gemeinde während dem Baubewilligungsverfahren oder bei der Ausführung des Bauvorhabens jemals Anlass zur Annahme gegeben hätte, solche Verbindungsbalken seien zulässig. Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid im Gegenteil aus, dass sie die Beschwerdeführenden schon anlässlich der ersten Begehung darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Sitzplatzüberdachung vom Wohnhaus losgelöst sein müsse. Im ursprünglichen Baugesuch sei die Loslösung entsprechend dargestellt gewesen und bewilligt worden. Diese Aussage haben die Beschwerdeführenden nicht bestritten. Als Bauherrschaft hätten sie sich um die Zulässigkeit der konstruktiven Verbindung erkundigen müssen. Indem sie die Sitzplatzüberdachung eigenmächtig mit dem Wohnhaus verbanden, handelten sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig. Nachdem die Gemeinde verlangt hatte, dass die Sitzplatzüberdachung vom Wohnhaus losgelöst werden muss, verlängerten sie noch das Dach. d) Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Anordnung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig ist und muss für die Betroffenen zumutbar sein. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die Nachteile der Wiederherstellung nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Wirtschaftliche Interessen können in 12 BVR 2013 S. 85 E. 6.1 und 6.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 Ziff. 15 f. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 9 solchen Fällen kaum je ausschlaggebendes Gewicht beanspruchen. Andernfalls würde die baurechtliche Ordnung weitgehend in Frage gestellt.13 Die Entfernung der Verbindungsbalken ist eine geeignete und erforderliche Massnahme, damit die Sitzplatzüberdachung konstruktiv zu einer selbständigen Nebenbaute wird und auch als solche wahrgenommen wird. Der Rückbau trägt ausserdem zu einer besseren Gestaltung bei. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Balken können mit geringem Aufwand abgetrennt werden, wofür keine unzumutbaren Kosten entstehen. Wie oben ausgeführt, ist eine stärkere Verankerung der Tragstruktur auf dem Flachdach technisch machbar. Es ist Sache der Bauherrschaft, die technische Ausführung ihres Bauvorhabens bereits in der Projektierungsphase abzuklären, zumal sich die Art der Realisierung in der Regel auch finanziell auswirkt. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nachträglich die günstigste und einfachste Lösung gewählt, die allerdings nicht bewilligungsfähig ist. Für die neue Verankerung entstehen ihnen keine anderen Kosten, als wenn sie das Bauvorhaben von Beginn weg nach den bewilligten Plänen realisiert hätten, denn die Frage der Dichtigkeit des Daches hätte sich bereits damals gestellt. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist somit verhältnismässig. e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese für die Klärung des Sachverhalts nötig sind. Die BVE konnte sich anhand der Vorakten und den darin enthaltenen Fotos ein ausreichendes Bild des Sachverhalts machen. Von einem Augenschein waren keine zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.14 Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 4. Kosten a) Die Beschwerdeführenden beantragen eine Reduktion der vorinstanzlichen Gebühren im Ausmass ihres Obsiegens. Die Regelung von Art. 108 VRPG15, wonach die 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9 und 9c Bst. c; BGer 1C_287/2011 E. 3.5.2 14 Vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 10 Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, gilt nur im Beschwerdeverfahren. Bei den vorinstanzlichen Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren, welche die Gemeinde gemäss Art. 51 BewD16 und gestützt auf ein kommunales Gebührenreglement für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Diese Gebühren sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.17 Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen immer die Baugesuchsteller (Art. 52 Abs. 1 BewD); die Kostenverlegung des baupolizeilichen Verfahrens erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Demnach soll diejenige Person den Aufwand bezahlen (oder sich angemessen daran beteiligen), welche die Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat, wobei kein Verschulden erforderlich ist.18 Die Beschwerdeführenden haben den baupolizeilichen Aufwand mit der unrechtmässigen Bauausführung verursacht. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt daher ohne Einfluss auf die vorinstanzlichen Kosten. Diese bleiben den Beschwerdeführenden auferlegt. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde unterliegt insoweit, als sie ihre Verfügung teilweise zurückgenommen hat. Dies wird mit 1/3 der Verfahrenskosten berücksichtigt. Diese Kosten trägt der Kanton. Im Übrigen unterliegen die Beschwerdeführenden und haben die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− zu tragen. c) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Der Gemeinde steht kein Parteikostenersatz zu. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 4 VRPG). 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 17 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, §57 Rz. 23; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2627 ff. 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 1 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, S. 308 Rz. 755 ff. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 11 III. Entscheid 1. Die Wiederherstellungsmassnahme in Ziffer 1 Bst. b, zweiter Satz, des Bauentscheids mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sigriswil vom 15. Juli 2015 wird wie folgt geändert: (…) − der gedeckte Sitzplatz ist wie ursprünglich verfügt von der Hauptbaute abzugrenzen; die konstruktiven Verbindungen und die Dacheindeckung sind bis auf das mit Bauentscheid 938/065-2011 bewilligte Bauvorhaben zurückzubauen − (…). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.– festgesetzt. Davon werden Fr. 600.− den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Thun, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 12 Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin