- Der Auslauf für die Islandpferde im oberen Bereich des Stalles ist während der Nacht soweit zu reduzieren, dass sich die Islandpferde nicht mehr zum Futtertrog begeben können. - Die Weide ausserhalb des Auslaufes auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin darf von den Islandpferden nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00-11.30 Uhr und 13.30-17.00 Uhr beweidet werden. Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde H.________ vom 3. Juli 2015 bestätigt.