b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Beide Parteien machen einen ähnlichen Aufwand geltend. Beide Parteien sind von ihren ursprünglichen Forderungen abgewichen und haben in ähnlichem Umfang obsiegt respektive sind zum Teil unterlegen. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV,