Die Projektänderung greift einen Teil der ursprünglich umstrittenen Punkte auf. Gleichzeitig verzichten die Beschwerdeführenden auf die Aufrechterhaltung einiger Rügen. Unter Berücksichtigung ihrer ursprünglichen Anträge, gelten die Parteien beide in einem ähnlichen Umfang als teilunterliegend respektive teilobsiegend. Die Parteien tragen daher die Verfahrenskosten je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 600.00.